Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Angebote

    1. Alle Vertragsabschlüsse hinsichtlich Lieferung und Leistungen von uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei den, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers der Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

    2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. An die Stelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung bzw. der Lieferschein treten.

    3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

    4. Alle Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen und sonstige technische Daten, die in unseren Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder anderen Verlagsunterlagen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

    5. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

    6. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

    7. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

§ 2 Preise

    1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird nach Maßgabe von Ziffer 2.2 gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich ferner jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

    2. Verpackung wird wie folgt in Rechnung gestellt:. Einwegverpackung wie Holzkisten, Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrweg- und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsatzrahmen und Deckel, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden. Bulkverpackungen enthalten die in unseren Preislisten als Kleinstpackung angegebene Stückzahl. Hiervon bzw. von deren Vielfachem abweichende Mengen können – sofern Minderbestellmengen nicht entgegenstehen – nur in Einzelverpackungen geliefert werden.

    3. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller Nichtkaufmann, bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen, soweit nicht die Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt.

    4. Diese Preise gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar – auch bei Teillieferungen – in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter EUR 100,00 sowie für Montage, Reparatur, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

    2. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tags, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

    3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten, falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sodass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Besteller ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zustellen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – abzurechnen. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 6.3 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Lieferzeit

    1. Angegebene Lieferzeiten sind, sofern nicht individuell verbindlich vereinbart, unverbindlich.

    2. Die verbindliche Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.ä., sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

    3. Verbindliche Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Lieferstelle verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten.

    4. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (z.B. Streik und Aussperrung), behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Verzögerungen dieser Art haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die in Ziffer 4.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben.

    6. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

    7. Die Einhaltung der Lieferfristen und –termine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

    8. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Bezieht sich der Verzug lediglich auf eine Teilleistung, ist der Besteller nach Maßgabe vorstehender Regelung berechtigt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Erwächst dem Besteller wegen einer Veränderung, die infolge des Verzuges entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche des Verzuges , im ganzen aber höchstens 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt. In diesem Fall haften wir nach Maßgabe von § 8.

    9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Annahme

    1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Wälzlagern und Zubehörteilen gilt dies hinsichtlich des Gefahrenübergangs entsprechend; hinsichtlich der Versandkosten erfolgt die Lieferung jedoch frei deutschem Bestimmungsort, ausschließlich etwaigem Rollgeld, Expressgut-Mehrkosten sowie Versandkosten für Kleinsendungen. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang bei uns.

    2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

    3. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Besteller verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

    4. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und alle zur Erhaltung der Ware geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei Lagerung im Werk können Lagerkosten von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet werden. Die Ware wird in diesem Fall als geliefert in Rechnung gestellt. Wir sind ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist – mindestens 4 Wochen – anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen aus Kontokorrent.

    2. Der Besteller ist bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand selbst auf Kosten des Bestellers gegen die genannten Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung bzw. eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Besteller vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretungen mitteilt.

    4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 771 Zivilprozeßordnung verfolgen können. Alle uns durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Besteller, insbesondere auch die dadurch entstehenden Kosten, dass der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozeßordnung zu erstatten.

    5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindungen der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    8. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen in dieser Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Besteller verpflichtet, die Sicherung unserer Warenforderungen in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an den erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

§ 7 Mängelgewährleistung

    1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unserer Lieferstelle. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und uns sofort zu verständigen. Sichtbare Schäden sind bei der Übernahme auf den Frachtpapieren zu vermerken.

    2. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel einschließlich Mengen- und Gewichtsdifferenzen zu spezifizieren und unverzüglich spätestens 5 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich mit Angabe unserer Auftragsdaten zu rügen.

    1. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht. Eine etwaige Verarbeitung der Ware ist bei Entdeckung eines Mangels sofort einzustellen. Gibt der Auftraggeber uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel ggf. auch an Ort und Stelle zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches weder durch den Besteller noch durch Dritte an der bemängelten Ware etwas verändert werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, gestehen wir dem Besteller das Recht zu, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Schaden stehen, zu verlangen.

    2. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschlägen, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfungen von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

    3. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nicht. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführungen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt nicht, soweit eine gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses durch den Besteller erfolglos geblieben ist.

    4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

    5. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers berechtigt, nachzubessern. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die im Rahmen einer Nachbesserung bzw. Neulieferung dadurch anfallenden Kosten, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort transportiert wurde sowie Versand- und Reisekosten ins Ausland werden von uns nicht übernommen.

    6. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

    7. Soweit sich nachstehend (§ 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen –ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden); insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingend eine längere gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt.

§ 8 Gesamthaftung

    1. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, halten wir – soweit gesetzlich zulässig – auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    2. Wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

    3. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden können oder für die der Besteller versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

    4. Die weitergehende Haftung, als in Ziffer 7.9, 8.1, 8.2 sowie 8.3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

    5. Die Regelung gemäß Ziffer 8.4 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 8.3 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Einsatzleistung unserer Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

    6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    7. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch in bezug auf Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie für eventuelle Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Forderungsverletzung.

§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge

    1. An allen unseren Anfragen, Angeboten und Lieferungen beigefügten Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Lehren, Mustern usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vervielfältigung und Nachahmungen sind verboten.

    2. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, Pläne, Muster oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung, so hat der Besteller uns schadlos zu halten.

    3. Die von uns zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen usw. bleiben auch dann, wenn sie gesondert berechnet werden oder der Besteller sich an deren Kosten beteiligt hat, unser Eigentum und werden auch bei Vertragsbeendigung nicht ausgeliefert.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes. Wir sind jedoch auch dazu berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

    2. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 11 Änderungsvorbehalt und Teilnichtigkeit

    1. Wir erklären dem Besteller ausdrücklich unsere Bereitschaft, im Wege des freien gegenseitigen Aushandelns die Vertragsklauseln inhaltlich auszugestalten.

    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige zulässige Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: September 2008